Treppenlift in der Eigentümergemeinschaft: Was das WEG regelt
Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung, gehört das Treppenhaus meist allen Eigentümern gemeinsam. Für einen Treppenlift brauchen Sie deshalb die Gemeinschaft. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt Menschen mit Behinderung dabei einen eigenen Anspruch, regelt aber auch Grenzen und die Kosten.
Ihr Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Sie müssen also nicht auf die Gnade der Nachbarn hoffen, sondern haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Lösung. Ob ein bestimmter Treppenlift im Einzelfall angemessen ist, hängt unter anderem vom Treppenhaus ab.
Wo die Grenzen liegen
Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen nicht beschlossen oder gestattet werden und können nicht verlangt werden, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen.
Unabhängig vom Anspruch aus Absatz 2 kann jeder Eigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Eigentümer, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
Wer zahlt?
Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Eigentümer gestattet oder auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 durchgeführt wurde, trägt dieser Eigentümer. Nur ihm gebühren auch die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG).
Das heißt in der Regel: Sie bezahlen den Lift. Zuschüsse wie der der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro (§ 40 SGB XI) können die Kosten senken.
So gehen Sie vor
Die Reihenfolge der Schritte ist unser Vorschlag. Rechtlich entscheidend sind der Beschluss und das Gestattetsein der baulichen Veränderung. Bei Streit lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beraten.
- Sprechen Sie früh mit der Hausverwaltung und stellen Sie Ihren Wunsch schriftlich dar.
- Lassen Sie sich von einem Anbieter beraten und holen Sie einen Kostenvoranschlag ein.
- Bitten Sie darum, das Thema auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen.
- Holen Sie den Beschluss ein, bevor Sie bestellen.
- Stellen Sie den Antrag auf Zuschuss bei der Pflegekasse vor dem Einbau.
Gut zu wissen
- Je nach Bundesland kann zusätzlich eine Baugenehmigung nötig sein, und die Brandschutz- und Fluchtwegvorschriften müssen eingehalten werden (Verbraucherzentrale).
- Der Lift darf Pflegekräfte und andere Hausbewohner nicht am sicheren Passieren hindern, auch nicht mit Rollator (Verbraucherzentrale).
- Die Verbraucherzentrale nennt auch die Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen für kostenfreie Beratung zu baulichen Fragen.
Kosten und Zuschuss für Ihre Treppe berechnen
In einer Minute sehen Sie, womit Sie rechnen können, und wie viel die Pflegekasse beisteuert.
Zum RechnerHäufige Fragen
Müssen die anderen Eigentümer meinem Treppenlift zustimmen?
Sie können nach § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderung verlangen. Über die Durchführung wird beschlossen.
Wer bezahlt den Treppenlift in der Eigentümergemeinschaft?
Laut § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten der Eigentümer, der die Veränderung verlangt oder dem sie gestattet wurde.
Was gilt, wenn ich zur Miete wohne?
Dann gilt § 554 BGB: Sie können vom Vermieter die Erlaubnis für Umbauten verlangen, die die Nutzung für Menschen mit Behinderung erleichtern.
Quellen
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechts- oder Pflegeberatung. Beträge und Regeln können sich ändern, bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Pflegekasse.
