Pflegehilfsmittel: Duschhocker, Rollator und Co. von der Pflegekasse
Nicht jede Hilfe braucht einen Umbau. Vieles, was den Alltag zuhause erleichtert, zählt zu den Pflegehilfsmitteln, zum Beispiel Duschhocker, Toilettensitzerhöhung oder Rollator. Wer einen Pflegegrad hat, hat darauf unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch. Das ist etwas anderes als der Zuschuss für den Umbau.
Was Pflegehilfsmittel sind
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Voraussetzung: Die Hilfsmittel sind nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder einem anderen Träger zu leisten (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
Stiftung Warentest nennt als Beispiele Pflegebett, Lagerungshilfen, Hausnotruf, Duschhocker, Toilettensitzerhöhung und Rollator sowie Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen. Inkontinenzeinlagen gehören nicht dazu, sie werden auf Antrag von der Krankenkasse bezahlt, mit ärztlichem Rezept.
Verbrauchsprodukte: bis 42 Euro im Monat
Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich 42 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch als Kostenerstattung erbracht werden (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Technische Hilfsmittel: Leihe und Zuzahlung
Technische Pflegehilfsmittel sollen laut Gesetz in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch.
Versicherte ab 18 Jahren zahlen zu den Kosten eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Das gilt nicht für die Verbrauchsprodukte (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Wählen Sie eine Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
Und der Umbau?
Für bauliche Veränderungen wie bodengleiche Dusche oder Treppenlift gibt es einen eigenen Zuschuss: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Lesen Sie dazu unsere Artikel zum Zuschuss der Pflegekasse und zum barrierefreien Bad.
So kommen Sie zum Hilfsmittel
- Pflegegrad ist die Grundlage. Fehlt er, beginnen Sie mit dem Antrag auf Pflegegrad.
- Beantragen Sie das Hilfsmittel bei Ihrer Pflegekasse.
- Die Kasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
- Pflegestützpunkte und Wohnberatungsstellen beraten zu geeigneten Hilfsmitteln (Stiftung Warentest).
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Zum RechnerHäufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse einen Duschhocker?
Stiftung Warentest nennt Duschhocker, Toilettensitzerhöhung, Hausnotruf und Rollator als Pflegehilfsmittel, für die die Pflegekasse auf Antrag aufkommt. Es gibt jeweils einen Eigenanteil.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Für Verbrauchsprodukte fällt keine Zuzahlung an.
Wie viel zahlt die Kasse für Verbrauchsprodukte?
Bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Quellen
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechts- oder Pflegeberatung. Beträge und Regeln können sich ändern, bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Pflegekasse.
