Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift? Krankenkasse oder Pflegekasse
Viele fragen zuerst bei der Krankenkasse nach. Die Antwort ist oft ernüchternd, aber die Sache ist nicht entschieden. Entscheidend ist, welche Kasse für welche Leistung zuständig ist. Dieser Artikel zeigt, was die Verbraucherzentrale dazu schreibt.
Die Krankenkasse lehnt oft ab
Die Verbraucherzentrale beschreibt für mobile Treppensteighilfen, die meist an einem Rollstuhl befestigt werden: Viele Krankenkassen weigern sich, die Kosten zu übernehmen. Sie leiten die Anträge häufig ohne weitere Prüfung des Einzelfalls an die Sozialhilfeträger weiter.
Zur Begründung verweisen die Kassen regelmäßig auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2010 (Az. B 3 KR 13/09 R). Danach seien sie nicht dafür zuständig, Hilfsmittel zu bezahlen, die nötig sind, um Treppen in der eigenen Wohnung zu überwinden.
Ausnahme: Die Pflegekasse kann zuständig sein
Mit Urteil vom 16. Juli 2014 (Az. B 3 KR 1/14 R) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass es zu den Leistungen der Pflegekasse gehören kann, pflegebedürftige Rollstuhlfahrer mit einer Treppensteighilfe zu versorgen. Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ist die Treppensteighilfe dann ein Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
Die Verbraucherzentrale rät: Lassen Sie sich nicht vorschnell abfertigen. Selbst wenn die Krankenkasse nicht zahlt, kann ein anderer Leistungsträger wie die Pflegekasse das Hilfsmittel zur Verfügung stellen müssen. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Fest eingebauter Treppenlift: Zuschuss der Pflegekasse
Ein fest eingebauter Treppenlift ist eine bauliche Veränderung. Bei Pflegegrad kann sich die Pflegekasse laut Verbraucherzentrale an den Einbaukosten beteiligen und einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro gewähren, im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Voraussetzung sind ein Pflegegrad und dass der Einbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.
Wenn andere Träger zuständig sein können
- Das Sozialamt springt laut Verbraucherzentrale ein, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist und Eigenmittel fehlen.
- Bei einem Berufs- oder Verkehrsunfall können Berufsgenossenschaft oder Haftpflichtversicherung zur Leistung verpflichtet sein.
- Für privat Pflegeversicherte gilt der Zuschuss ebenfalls, dafür wird in der Regel ein Gutachten verlangt (Stiftung Warentest).
So gehen Sie vor
Die Reihenfolge ist unser Vorschlag, die Fristen stammen aus der Verbraucherzentrale und dem Sozialgerichtsgesetz.
- Stellen Sie den Antrag bei der richtigen Stelle: Pflegekasse für Umbau und Pflegehilfsmittel, bei Bedarf zusätzlich Krankenkasse für ärztlich verordnete Hilfsmittel.
- Lassen Sie sich Ablehnungen schriftlich geben.
- Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, wenn Sie nicht einverstanden sind.
- Lassen Sie sich bei Bedarf von Pflegestützpunkt, Wohnberatung oder Verbraucherzentrale helfen.
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Zum RechnerHäufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift?
Nach Angaben der Verbraucherzentrale lehnen Krankenkassen Treppensteighilfen häufig ab und verweisen auf ein BSG-Urteil von 2010. Für fest eingebaute Treppenlifte ist vor allem der Zuschuss der Pflegekasse relevant.
Was gilt bei einer Treppensteighilfe für Rollstuhlfahrer?
Laut BSG-Urteil vom 16. Juli 2014 kann es zu den Leistungen der Pflegekasse gehören, pflegebedürftige Rollstuhlfahrer damit zu versorgen.
Wie lange kann ich Widerspruch einlegen?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Treppensteighilfe, Krankenkassen lehnen Kostenübernahme häufig ab (Stand 27.03.2026)
- Verbraucherzentrale: Treppenlifte, Planung und Umsetzung (Stand 20.01.2026)
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Stiftung Warentest: Zuschüsse für ein barrierefreies Zuhause (August 2026)
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechts- oder Pflegeberatung. Beträge und Regeln können sich ändern, bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Pflegekasse.
