Zuschuss abgelehnt? So legen Sie Widerspruch bei der Pflegekasse ein
Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie Widerspruch einlegen. Wichtig ist die Frist: Sie beträgt einen Monat. Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen und was danach möglich ist.
Die Frist: ein Monat
Der Widerspruch ist laut Sozialgerichtsgesetz binnen eines Monats einzulegen, nachdem Ihnen der Bescheid bekanntgegeben worden ist (§ 84 Abs. 1 SGG). Er muss schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger eingeht (§ 84 Abs. 2 SGG).
So schreiben Sie den Widerspruch
Stiftung Warentest rät, den Widerspruch ausführlich zu begründen und ihn am besten als Einschreiben mit Rückantwort zu schicken.
- Nennen Sie Ihren Namen, Versichertennummer und das Datum des Bescheids.
- Erklären Sie, warum die Ablehnung falsch ist: Wie verbessert der Umbau Ihr Wohnumfeld, und wie ermöglicht oder erleichtert er die häusliche Pflege oder eine selbstständige Lebensführung?
- Legen Sie Belege bei, zum Beispiel ärztliche Bescheinigungen und den Kostenvoranschlag.
- Bewahren Sie Kopien und den Einlieferungsbeleg auf.
Wenn die Kasse nicht antwortet
Wird über einen Widerspruch nicht entschieden, gilt laut Sozialgerichtsgesetz als angemessene Frist drei Monate (§ 88 Abs. 2 SGG). Antwortet die Pflegekasse in dieser Zeit nicht, können Sie nach Angaben von Stiftung Warentest eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen.
Die Voraussetzungen für den Zuschuss
Zur Begründung hilft es, die Voraussetzungen zu kennen: Die Pflegekasse kann Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds geben, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Der Zuschuss darf 4.180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Die Verbraucherzentrale nennt als Beispiel: Ein Pflegebedürftiger musste beim Treppensteigen bisher von der Pflegeperson gestützt werden und könnte die Treppe mit einem Lift wieder allein bewältigen.
Weitere Anlaufstellen
- Pflegestützpunkte und regionale Wohnberatungsstellen geben Tipps. Adressen hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung (Stiftung Warentest).
- Kein anderer Kostenträger zuständig und keine Eigenmittel? Dann springt laut Verbraucherzentrale das Sozialamt ein.
- Nach einem Berufs- oder Verkehrsunfall können Berufsgenossenschaft oder Haftpflichtversicherung zur Leistung verpflichtet sein (Verbraucherzentrale).
Kosten und Zuschuss für Ihre Treppe berechnen
In einer Minute sehen Sie, womit Sie rechnen können, und wie viel die Pflegekasse beisteuert.
Zum RechnerHäufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG).
Muss der Widerspruch begründet werden?
Gesetzlich genügt der Widerspruch als solcher, Stiftung Warentest rät aber zu einer ausführlichen Begründung.
Was, wenn die Kasse nicht reagiert?
Nach drei Monaten kann eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich sein (§ 88 SGG, Stiftung Warentest).
Quellen
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechts- oder Pflegeberatung. Beträge und Regeln können sich ändern, bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Pflegekasse.
